Gerhard Strate. Fall Mollath: Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie.


Pflichtwidriges Betreuerhandeln.

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine Behörde hat bei Feststellung pflichtwidrigen Betreuerhandelns das Betreuungsgericht zu verständigen. Nichthandlungen macht das Delikt zu einem Verbrechen (Schäden durch Unterlassen). Irrt sich der Amtsträger auf rechtlichen Ebene, ist die Handlung stets rechtswidrig (BGHSt 24, S. 125, 127).

Strate: Die Idiotendichte in Deutschland ist ziemlich hoch.

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Gerhard Strate. Betreuungsverfahren. Beissende Ironie.

Staranwalt Strate: „Rechtskenntnis ist bei einem Richter in Bayern nicht vorauszusetzen.“ Anders als Norbert Blüms Werk mit dem offenbar zutreffenden Untertitel „Polemik“ wendet sich Gerhard Strate natürlich auch an Juristen, die aus dem entsetzten Staunen nicht herauskommen dürften, werden sie der Fülle an Rechtsfehlern gewahr, die sich in den Mollath-Verfahren ereignet haben, so auch im Betreuungsverfahren, das im 8. Kapitel mit beißender Ironie präsentiert wird. Die angestrebte Maßnahme (Freiheitsentzug) war rechtswidrig, denn über die Betreuerlösung können Zwangsbehandlungen bei dieser strafprozessualen Unterbringung nicht durch die Hintertür eingeführt werden.

 

Höchstes Niveau !!!

 

Mollath hatte in den letzten zwei Jahren viele Unterstützer. Hervorheben möchte ich vor allem (Oberstaatsanwältin a.D.) Gabriele Wolff und Ursula Prem mit den von ihnen initiierten Blogs. Hier wurde seit dem Dezember 2012 auf höchstem Niveau die Entwicklung des Wiederaufnahmeverfahrens und des Prozesses in Regensburg dokumentiert und diskutiert. Gleiches gilt für die juristischen Kommentare von Oliver García und Henning Ernst Müller. Der ständige Rat Ursula Prems hat insbesondere die Schlussphase bei der Abfassung dieses Buches begleitet. Den Vieren danke ich besonders. 

 

gezeichnet Gerhard Strate.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2014/09/02/der-fall-gustl-mollath-das-urteil/

Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff a. D.

Und vor Familiengerichten sieht die Sachlage noch schlimmer aus als vor Strafgerichten: da dürfen sogar dahergelaufene Sozialpädagogen “Gutachten” verfassen!

Norbert Blüm: Man fragt sich, ob es inzwischen zum Standard-Repertoire eines deutschen Richters gehört, denjenigen für verrückt zu erklären, der unliebsame Wahrheiten anspricht.

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Gerhard Strate: „Eine Verfälschung ist objektiv eine grobe Fehlleistung in der korrekten Erfassung eines Sachverhalts, mag sie nun subjektiv auf Absicht oder nur zeitweilig auf fehlender geistiger Präsenz beruhen. Im hier vorliegenden Fall liegen die Fehler, wie gezeigt, nicht nur im Fachlich- medizinischen, sondern im Tatsächlichen, in Irrtümern über Anknüpfungstatsachen.

Das Erkennen und Bewerten solcher Irrtümer ist dem Gericht nicht nur möglich, sondern es fällt sogar in seine originäre Kompetenz. Eine sachverständige Hilfeleistung für das Gericht ist gemäß der prozessualen Aufgabenverteilung zwischen dem Gericht und dem ihm zuarbeitenden Gutachter hierfür nicht erforderlich. Dass das Gutachten von Dr. Leipziger ein Fehlgutachten war, ist nach dem Vorstehenden zudem so offensichtlich, dass es keiner weiteren sachverständigen Aufklärung bedarf.

Auch das Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der in ihrem Wiederaufnahmegesuch behaupteten Amtspflichtverletzungen eines am Urteil beteiligten Richters stützt sich durchweg auf beweiskräftige Urkunden und urkundlich belegte Aktivitäten oder pflichtwidrige Unterlassungen des betreffenden Richters.

Gibt es irgendeinen Verdacht, dass die Verteidigung falsch vorgetragen hat?

Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich die Antwort entnehmen: mitnichten! Gibt es z.B. irgendeinen Zweifel daran, dass Gustl Mollath einen gerichtlich bestellten Verteidiger hatte, der aufgrund eines Interessenkonflikts an einer Beistandsleistung von Rechts wegen (§ 137 StPO) gehindert war und deshalb von seinem Amt hätte entbunden werden müssen? Kein denkender und dem Rechtsstaat verpflichteter Jurist würde diese Frage nicht bejahen können. Dieser Mangel jeder Selbstkritik, diese Zurückweisung einer Sachverhaltsverfälschung, die tatsächlich – für jedermann/jederfrau erkennbar – eine solche war, muss den Beschwerdeführer angst und bange machen.

Strate stellt psychiatrische Gutachten ins Netz.

Strate: „Ich gehe mal davon aus, dass das Konsequenzen haben wird.“ Strates Buch rechnet mit der Psychiatrie ab, von der er unter anderem sagt, sie erscheine in bestimmten Ausprägungen „allenfalls als eine Schmuddelecke der Medizin“. Bereits seine Kapitel-Überschriften wie „Omnipotenzfantasien und Pathologisierungswahn“ oder „Der Seelenbürokrat“ verraten, wie es aus Strates Sicht um Teile Psychiatrie bestellt ist: „Wenig vertrauenerweckend sind die offensichtlichen Omnipotenzfantasien vieler Apologeten der Psychiatrie, die von sich und ihrer Profession derart eingenommen sind, dass sie sich eigentlich selbst das Gefangensein in einem geschlossenen Wahnsystem diagnostizieren müssten.“

Amtshaftung. Betreuungsstelle.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat der Dienstherr dem Dritten grundsätzlich den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Schadenersatz.

Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Als Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene Strafvorschriften: Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Bei diesen Delikten ist die Amtsträgereigenschaft straferhöhendes Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB. Irrt sich der Amtsträger auf rechtlichen Ebene, ist die Handlung stets rechtswidrig (BGHSt 24, S. 125, 127).

Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll.)

Betreuungsstelle. Dipl. Sozialpädagogen.

Bei Kenntnis rechtswidriger Handlungen des Betreuers ist die Betreuungsbehörde verpflichtet, Richtern das rechtswidrige Verhalten des Betreuers zu melden. Bereits die Androhung Freiheitsentzug stellte eine Straftat dar – Drohung. Eine Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen. Soziologisch gesehen ist die Drohung eine negative soziale Sanktion. Der Straftatbestand der Bedrohung bezeichnet die Ankündigung eines gegen das Opfer gerichteten Verbrechens, wobei Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB solche Delikte sind, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen. Schneider Mensah, Menschenrechtsexperte, Karlsruhe: Freiheitsentzug – auch bereits die Androhung, stellt eine schwere vorsätzliche Körperverletzung (Gesundheitsbedrohung) dar.

Betreuungsrecht. Freiheitsentzug.

Staranwalt Strate. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechtslage war eindeutig. Sie wurde durch den Amtsrichter bei der Anordnung der Unterbringung ignoriert. Seine Unkenntnis einer für ihn verbindlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die er bei der Entscheidung über die vorläufige Unterbringung Mollaths objektiv missachtet hatte, reichte dem Oberlandesgericht aber nicht für den Vorwurf der schweren Freiheitsberaubung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möge vielfach veröffentlicht und kommentiert worden sein. Das beweise nicht – so das Oberlandesgericht –, dass der Amtsrichter auch Kenntnis von ihr erlangt hatte. Verallgemeinert gesagt: Rechtskenntnis ist bei einem Richter in Bayern nicht vorauszusetzen.

Aussagepsychologe Dr. phil Rudolf Sponsel. Klinischer Psychologe.

Die Passage (RN 20) des Beschlusses – aus 2001 – ist in klarem, unmissverständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten. Die Zwangseinweisung ist zugleich eine Missachtung von Mollaths WillenUNDdem BVerfG-Beschluss.“

Staranwalt Strate: „Das dürfte sich auch bis Franken herumgesprochen haben.“

Gerhard Strate. Sie erschien zunächst im Oktober 2001 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts und ist dort bis heute nachzulesen. Darüber hinaus wurde sie in demselben Jahr in der von Juristen und forensisch tätigen Psychiatern gemeinsam herausgegebenen Fachzeitschrift „Recht und Psychiatrie“ abgedruckt. Der Angeklagte darf nicht zum bloßen Objekt wissenschaftlicher Untersuchungen, zur ,Laborratte‘ der Forensischen Psychiatrie gemacht werden. 

Die Beschlüsse des Amtsgericht Nürnberg vom 22.4.2004 und vom 16.9.2004 waren verfassungswidrig. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.2001 und des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2004 wurden in den nachfolgend geschilderten Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg ignoriert. Angesichts der vielfachen Veröffentlichung und Kommentierung dieser beiden Entscheidungen liegt es nahe zu sagen.

… sie wurden bewusst ignoriert.

Die vollziehende Gewalt ist nur an die Verfassung, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Art 20 Abs. 3 GG). Alleiniger originärer „Gesetzgeber“ des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der „Gesetzgeber“, wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine „Gesetzgeber“, ihre „Wünsche“ keine Gesetze.

Schutzes des Einzelnen vor Übergriffen in seine physische und psychische Integrität im deutschen Recht.

Das deutsche Recht basiert auf einer freiheitlichen Grundordnung oder wird durch diese jedenfalls bestimmt. Die Verfassungsordnung geht grundsätzlich von der Handlungsfreiheit des Einzelnen aus, die nur durch die Rechte anderer begrenzt wird. Hiernach muß sich auch vorkonstitutionelles einfaches Recht richten; es wird durch die geltende Verfassungsordnung insofern begrenzt. Auf der Grundlage der vorbezeichneten grundsätzlichen Freiheit des Individuums in unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung muß niemand sich die Meinung, die Religion, die Weltanschauung oder auch die „Fachmeinung“ anderer oktroyieren lassen.

Diese Konzeption geht von einer grundsätzlich positiven Bewertung von „Hilfe“ aus und verkennt gewiß, daß „Hilfe“ oft zur Durchsetzung sachfremder Interessen mißbraucht wird und grundsätzlich ein Machtverhältnis zwischen dem Helfer und dem Hilfeempfänger schafft. Die Richter können insofern als typische Gutmenschen bezeichnet werden, die weitgehend abgehoben von der Realität entscheiden. Ungeachtet des Normverwerfungsmonopols des BVerfG war und ist § 1906 BGB in seiner bisherigen Verfassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher auch keine hinreichend bestimmte und ausreichende Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen.

Körperliche Eingriffe sind gegen den freien wie natürlichen Willen des Betroffenen unzulässig. Beantwortung von Fragen und Teilnahme an Tests können nicht erzwungen werden (BayObLG FGPrax 2001, 78 zu § 68b FGG). Alle bisher aufgrund von § 1906 BGB erfolgten Zwangsbehandlungen sind verfassungswidrig gewesen.

Dies betrifft insgesamt folgende Verfahren:

  • Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 278 Abs. 5 FamFG);
  • Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (§ 283 FamFG);
  • Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich ist (§ 284 FamFG);
  • Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 319 Abs. 5 FamFG);
  • Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zum Zwecke der Begutachtung vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 322 FamFG);
  • Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 322 FamFG);
  • Vorführung des Betroffenen zur Anhörung oder Begutachtung in Betreuungsverfahren, insbesondere: bei wesentlicher Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 FamFG), bei Erweiterung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 294 FamFG), bei Bestellung eines weiteren Betreuers (§ 293 Abs. 3 FamFG), bei Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 295 FamFG);
  • Vorführung zur Anhörung oder Begutachtung im Beschwerdeverfahren;

Gesamttat. Mittäterschaft.

IdR. wird eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder Androhung derselben (Freiheitsentzug /Begutachtung) durch mehrere Ärzte, Richterentscheidungen, etc. erfolgen. Schneider Mensah, Menschrechtsexperte: „Fälle von acht gegen einen plus ggf. örtlicher Polizei mit einzuschalten sind die Regel, so daß diese gemeinschaftlich iSv. § 224 Abs. 1 Nr. 4. StGB handeln. Die bereits genannten Beschuldigten dürften in Mittäterschaft gehandelt haben, da deren jeweilige Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen und zusammen eine Gesamttat bilden. Insgesamt hat daher jeder Beschuldigte einen Tatbeitrag geleistet, der nicht hinweggedacht werden kann ohne daß der konkrete Taterfolg, der Freiheitsentzug, die Zwangsmedikation, etc., der Geschädigten entfiele.

Rechtsanwalt Mayr: „Wieviele Straftaten haben Sie bei der Polizei eigentlich schon bestellt?“

Die Beschuldigten handelten, nach allem was über sie bekannt ist, schuldhaft. Ein Erlaubnisirrtum scheidet mit der obigen Argumentation bei den hier überwiegend handelnden Volljuristen aus. Nach alledem bitte ich gegen die Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Anstiftung hierzu und aller sonst in Betracht kommender Straftaten einzuleiten.

Der Generalstaatsanwalt räumte ein, der Erlass des Vorführungsbefehls stelle „einen erheblichen Rechtsverstoß auf Grund seines freiheitsentziehenden Charakters dar“, sei also rechtswidrige Freiheitsberaubung.

LMU Klinikum München. Prof. Dr. med. Norbert Nedopil.

An die 1. Strafkammer
des Landgerichtes Würzburg
z. Hd. Herrn Vors. RiLG Dr. Breuning
Strafjustizzentrum Ottostrasse 5
97070 Würzburg

Nedopil: Es sollte nicht übersehen werden, dass auch gesunde Menschen, die von der Polizei gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen werden, oder auch nur einer psychiatrischen Untersuchung gegen ihren Willen zugeführt werden, unter massiven Folgeschäden leiden und übermässig misstrauisch gegen die Psychiatrie und gegen die einweisende Behörde reagieren und ihre Ohnmacht als sehr verletzend erleben.

Derartige Eingriffe in die persönliche Sphäre führen zu unterschiedlichen Reaktionen, die nach Praedisposition des Betroffenen meist zu ängstlich-phobischen und misstrauischen Verhaltensweisen, gelegentlich auch zu kämpferisch-aggressiven Verhaltensweisen, in den allermeisten Fällen aber zu einer kompletten Ablehnung derjenigen, die solche Massnahmen veranlasst, durchgeführt und an ihnen mitgewirkt haben.

9.10.2001. Bundesverfassungsgericht.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts konstatierte mit ihrem Beschluss vom 9.10.2001  – 1) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und führte in den wesentlichen Entscheidungsgründen aus: „Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers bei der Anordnung seiner Verlegung und Beobachtung verkannt. 1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVeliGE 32, 373 [378.ff.); 44, 353 [372f); 65, 1 [41 f); 78, 77 [84); 84, 192 [194f)). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32,373 [378f); 65, 1 [45f])

Ähnlich lauten auch die Orientierungssätze in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht: „Setzt eine Untersuchung die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraus, ist eine Unterbringung nach § 81 StPO gegen seinen Willen unzulässig. Eine zwangsweise Totalbeobachtung des Beschuldigten greift unzulässig in den Kernbereich der Persönlichkeit ein.“ § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lautet:

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Missachtung dieser Bindungswirkung verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG10 und verletzt den hiervon nachteilig Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG11.

Durch die Karlsruher Beschlüsse wurde entschieden dass § 1906 (schon immer) verfassungswidrig ist.

Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/ Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951.

Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.

VG Augsburg · Beschluss vom 8. Oktober 2012 · Az. Au 2 E 12.1291. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin der Aufforderung des Antragsgegners, sich am 9. Oktober 2012 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge leisten muss. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin die drohende Gefahr der Rechtsverletzung – Anordnungsgrund – und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anordnungsanspruch – glaubhaft macht.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Au%. 2012, RdNr. 24 zu § 123) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen (vgl. VG Augsburg vom 19.6.2007 Az. Au 2 S 07.499 <juris> RdNr. 10; VG München vom 22.2.2005 Az. M 5 E 04.6379 <juris> RdNr. 44), da die amtsärztliche Untersuchung einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin darstellt, der ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Insbesondere psychiatrische Untersuchungen sind geeignet, in den Kernbereich der Persönlichkeit einzudringen (vgl. BVerwG vom 26.4.2012 a.a.O. RdNr. 17; OVG NRW vom 2.5.2012 Az. 6 B 222/12 <juris> RdNr. 4; HessVGH vom 23.2.1994 NVwZ-RR 1995, 47; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNrn. 4 und 10 zu § 44a).

Die Erhebungen des Amtsarztes bzw. eines hinzugezogenen Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung näher als rein medizinische Feststellungen (BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69). Zudem ergeben sich für die Antragstellerin Nachteile daraus, dass selbst das Ergebnis einer rechtswidrig veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zu ihrem Nachteil verwertet werden könnte (BVerwG vom 26.4.2012 a.a.O. RdNr. 18). Somit ist in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz bereits gegen die angeordnete Untersuchung gegeben.

Mollath Fall. Dr. med. Ralf Cüppers:

Meiner Ansicht nach ist der Dr. Leipziger der Hauptschuldige an diesem Justizskandal. Schließlich hat er ein Gutachten verfaßt, daß derart widersprüchlich und grob fehlerhaft war, daß es für jeden einigermaßen Informierten auf den ersten Blick erkennbar sein müßte. Ich kann mir keine Fallkonstellation vorstellen, in der solche Widersprüchlichkeiten und Fehler nur fahrlässig hätten entstehen können und unterstelle deshalb dem Kollegen Vorsatz. Zwangspsychiatrie gäbe es nicht, ohne „hilfswillige Vollstrecker“ mit ärztlicher Approbation und diesen müssen wir im Interesse der Allgemeinheit das Handwerk legen.

Der bloße Verweis auf die „große Besorgnis“ des Schulleiters hinsichtlich des „seelisch-emotionalen Zustandes“ ist nicht ausreichend. Im Übrigen ist eine nachträgliche Konkretisierung des einer Untersuchungsanordnung zugrunde liegenden Sachverhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht möglich (BVerwG vom 26.4.2012 a.a.O. RdNr. 21). Da die Anordnung schon formell den rechtlichen Anforderungen nicht entspricht, kann dahingestellt bleiben, ob inhaltlich tragfähige Gründe für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vorgelegen haben. 

Durch die vorliegende Entscheidung erübrigt sich die Terminfestsetzung für den 9. Oktober 2012, so dass insofern eine Entscheidung des Gerichts zu Gunsten der Antragstellerin im Eilverfahren unumkehrbar ist. Umgekehrt würde jedoch eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsgegners ebenfalls zu vollendeten Tatsachen führen, da der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der durch die Untersuchung erfolgt, nicht rückgängig gemacht werden kann.  

Der möglicherweise entstehenden zeitlichen Verzögerung bei der Klärung der bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin zulasten des Antragsgegners steht ein gewichtiger und irreversibler Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin gegenüber (vgl. VG Augsburg vom 19.6.2007 a.a.O. RdNr. 22).

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 2 BvR 633/11.

§ 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker vom 2. Dezember 1991 ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 – 2 Ws 161/ 10 – und des Landgerichts Heidelberg vom 3. Mai 2010 – 7 StVK 139/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

2 BvR.  882 / 09. Einsichtigkeit in Recht und Gesetz – für Psychiaterhirne zu hoch?

Urteil: Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den angekündigten Eingriff den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, sind aufzuheben und die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfG an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückzuverweisen. Karlsruhe. „Ein Familiengericht darf weder eine Begutachtung, noch eine Psychotherapie „verordnen“. Einer solchen Anordnung fehlt die zwingend notwendige gesetzliche Grundlage und verstößt daher gegen die Grundrechte der Betroffenen.

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2012/05/bundesverfassungsgericht-1-bvr-157210.html 

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1572/10. 1.12.2010. Sind Sie Betroffene(r) einer Zwangsbegutachtung oder Zwangstherapie? Dann dürfte sich Ihr Rechtsanwalt Ihre Rechtsanwältin für die o.g. BVerfG-Urteile interessieren. Es ging um die Frage ob Begutachtungen bzw. eine Psychotherapie vom Jugendamt bzw. von den Familiengerichten angeordnet werden darf. Ergebnis: Ein Jugendamt bzw. Familiengericht darf weder eine Begutachtung, noch eine Psychotherapie „verordnen“. Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker, Karlsruhe-Ettlingen, spezialisiert auf Familien- und Betreuungsrecht.

Randnummer 14 aus dem Urteil:

aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG 65, 1; 80, 367). Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.> ; 89, 69 <82 f.>).

Eine Psychotherapie, als auch medizinische oder psychologische Gutachten berühren den höchstpersönlichen und grundrechtlich geschützten privaten Lebensbereich und greifen damit in die Grundrecht aus Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz ein.

Dass dementsprechend ein Bewusstsein hierfür in den medizinischen und juristischen Fachkreisen noch nicht allgemein verbreitet und eine gesetzliche Regelung, wie im Beschluss des Senats vom 23. März 2011 festgestellt, unverzichtbar ist, illustriert nicht zuletzt der vorliegende Fall. Die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsstörung beantwortet diese Frage nicht. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Karlsruhe:  …dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG [verletzen], weil es für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt und sind mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.

Angesichts der festgestellten Mängel der gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf es keiner Entscheidung, ob diese selbst und die auf sie gestützten gerichtlichen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 ff.) noch in weiteren Hinsichten nicht genügen. Die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW führt zur Nichtigkeit der Vorschrift. Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung liegen nicht vor (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332). 

Sachverhalt. Schutzes des Einzelnen vor Übergriffen in seine physische und psychische Integrität im deutschen Recht. Das deutsche Recht basiert auf einer freiheitlichen Grundordnung oder wird durch diese jedenfalls bestimmt. Die Verfassungsordnung geht grundsätzlich von der Handlungsfreiheit des Einzelnen aus, die nur durch die Rechte anderer begrenzt wird. Hiernach muß sich auch vorkonstitutionelles einfaches Recht richten; es wird durch die geltende Verfassungsordnung insofern begrenzt. Auf der Grundlage der vorbezeichneten grundsätzlichen Freiheit des Individuums in unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung muss niemand sich die Meinung, die Religion, die Weltanschauung oder auch die „Fachmeinung“ anderer oktroyieren lassen.

Natürlicher Wille.

Der natürliche Wille des Betreuten ist unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu beachten. Dies hat insbesondere Bedeutung bei persönlichen Angelegenheiten wie Gesundheitssorge und Aufenthalt. 2009. Die gesamte Unterbringung der alten Dame in der geschlossenen Abteilung, so hat das Oberlandesgericht Hamm im Februar dieses Jahres durch Beschluss festgestellt und damit die Entscheidungen eines Amts- und eines Landgerichts aufgehoben, war illegal. Anwalt Saschenbrecker sagt: „Hier ist alles zusammengekommen. Die erste und zweite richterliche Instanz hat versagt. Und die Psychiater haben sich als Richter in Weiß aufgespielt.“

BGH Beschluss vom 21. November 2012 · Az. XII ZB 296/12

Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus die neben der Notwendigkeit einer Betreuung erforderliche Prüfung, ob die Ablehnung der Betreuung durch die Betroffene auf ihrem freien Willen beruht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 – XII ZB 502/11 – FamRZ 2012, 869 Rn. 13 und vom 9. Februar 2011 – XII ZB 526/10 – FamRZ 2011, 630 Rn. 3) unterlassen. Aus der bloßen Annahme der Sachverständigen, die Betroffene vermöge ihre Betreuungsbedürftigkeit nicht adäquat zu erfassen, kann auf einen fehlenden freien Willen nicht geschlossen werden.

In leicht verständlicher Sprache: Besorgnis der Befangenheit bei Verleitung eines zeugnisverweigerungsberechtigten und aussagewilligen Zeugen zur Teilnahme an einer aussagepsychologischen Untersuchung. Steht fest, dass die Sachverständige bei der Untersuchung deren Zeugnisverweigerungsrecht zumindest objektiv grob missachtet hat, ist dies ein Umstand, der aus Sicht des Angeklagten die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen vermag (vgl. BGH StraFo 2011, 274, Rdz. 8 in juris unter Hinweis auf KK-Fischer, StPO 6. Aufl. § 24 Rn. 14).

Oliver Garcia: Wenn das OLG schreibt:

“Richtigerweise hätte die Sachverständige die Begutachtung nach der – wiederholten (!) – Erklärung der Zeugin, keine Angaben machen zu wollen, abbrechen und die den Auftrag erteilende Staatsanwaltschaft hiervon in Kenntnis setzen müssen.” Dann erinnert mich das an OStA Meindls erheiternde Meinung in seinem Plädoyer, die 81-Anordnung durch RiAG Eberl sei nicht rechtswidrig, sondern sogar zwingend gewesen, nur die Durchführung sei möglicherweise rechtswidrig gewesen (soll heißen: Leipziger hätte Eberl verständigen müssen, nachdem er feststellte, daß Mollath nicht kooperierte, damit dieser freigelassen werden könnte). Gemeinsamer Tenor: Wenn Fehler gemacht werden, dann durch die Sachverständigen, nicht durch die Juristen.

Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff: „Letztlich geht es um die Mißachtung des “natürlichen” Willen – im Grunde dieselbe Konstellation wie die Mißachtung des “natürlichen” Willens psychisch Kranker.

A. Hirsch: „Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, WENN SIE ZUR AUSSAGE BEREIT SIND UND auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.

Oliver Garcia @Frau Wolff

Ich weiß, Sie spötteln über das Verfahren und meinen nicht mich. Aber doch zur Klarstellung, daß ich mit Aussageerpressung natürlich nicht den Straftatbestand (§ 343 StGB) meine, sondern einen Fall im Dunstkreis von § 136a StPO. Wie es ja auch das OLG geschrieben hat. Die von Ihnen präferierte Lösung der Achtung des natürlichen Willens steht, wie von Frau Hirsch bereits gesagt, ja ausdrücklich im Gesetz.

Betreuungsrecht. Freiheitsentzug.

Der 12. Senat des Bundesgerichtshofs hält § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB für so offensichtlich verfassungswidrig, dass nicht einmal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht käme. Zwangsbehandlungen sind daher (auch bei öffentlich rechtlicher Unterbringung) für betreute Menschen unzu­lässig. Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus. BGB § 1896 I; FGG §§ 19, 68b I, 68b III(1 ZS, Beschluß v. 12. 9. 2000 1 W 6183/00)

Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich Betreuung nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind. elbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477). Eine Fremdgefährdung kann nie zur Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung nach § 1906 I BGB führen.

Aussageerzwingung.

Eine Unterbringung zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist unzulässig (L.G Frankfurt a.M., FamRZ 1993, 478: Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 1906 BGB Rdnr. 21). Vor dem Hintergrund der Strate-Anzeige liegt der Verdacht offen vor jedermann, dass bereits bei und mit der verfassungswidrigen Erstwegsperrung unzulässige Vernehmungsmethoden (§ 136 a StGB) praktiziert und hierauf aufbauend nicht verwertbare gutachterliche Stellungnahmen zum Nachteil des Herrn M. in rechtswidriger Weise erstellt wurden. Gerhard Strate: „Sinn und Zweck der Unterbringung gemäß § 81 StPO ist gerade die Exploration von Beschuldigten, die diese nicht freiwillig durchführen lassen.“ Diesem skandalösen, weil rechtsbeugenden Bekenntnis zur Aussageerzwingungshaft hätte der Generalstaatsanwalt in Bamberg Einhalt bieten müssen.

§ 239 StGB Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

240 StGB Nötigung 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Medizinische Untersuchung – psychiatrische Begutachtung.

Die Anordnung [AO] der Begutachtung eines Bet. auf seinen Geisteszustand enthält einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betr. Person in dem dargestellten Sinne (vgl. BayObLG, a.a.O., und BayObLGZ 1972, 201 = FamRZ 1972, 528; OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersuchung gegen den Willen des Betr. kann die Würde der Person berühren; sie greift tief in seine private und persönliche Sphäre ein. Nach der Systematik des § 68b FGG ist die Entschließung über die Einholung des Gutachtens von der AO der notfalls zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu unterscheiden.

Weder der Wortlaut noch die Materialien des Gesetzes lassen erkennen, daß derart wesentlich in den Rechtsschutz des Betr. eingegriffen werden sollte, daß er nicht nur die in § 68b III S. 1 FGG ausdrücklich aufgeführten Maßnahmen zur Durchsetzung der Untersuchung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens ohne Anfechtungsmöglichkeit hinzunehmen hätte. Die danach zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Erlaß des angefochtenen Beweisbeschlusses ist nicht rechtens.

Familiengericht. Zwangsbegutachtung ist Aussageerzwingung. 

Jura. Beck-Blog: „Hier geht es nicht einfach um einen kleinen Lapsus, sondern um einen schweren Sorgfaltsverstoß. Am 1. Dezember 2010 hat das Bundesverfassungsgericht erneut zur Frage von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Stellung bezogen: Es ging um die Frage ob Begutachtungen bzw. eine Psychotherapie  von den Familiengerichten angeordnet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt zur “Zwangsbegutachtung” aufgehoben und für verfassungswidrig erklärt.“

Ergebnis: Ein Familiengericht darf weder eine Begutachtung, noch eine Psychotherapie “verordnen”.

Einer solchen Anordnung fehlt die zwingend notwendige gesetzliche Grundlage und verstößt daher gegen die Grundrechte der Betroffenen. Die gerichtlich verbindlich getroffene Anordnung beeinträchtigt den Betroffenen in seiner Entscheidungsbildung.

Erneut hat das BVerfG darauf hingewiesen:

Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mittels Gutachten oder Anordnungen zur Durchführung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Randnummer 14 aus dem Urteil: Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG 65, 1; 80, 367). Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44).

Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>).” Eine Psychotherapie, als auch medizinische oder psychologische Gutachten berühren den höchstpersönlichen und grundrechtlich geschützten privaten Lebensbereich und greifen damit in die Grundrecht aus Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz ein.

Betreuer. Aufenthaltsbestimmung.

Auch der Euphemismus “Betreuung” (es geht allein um eine fürsorgerische Wohltat der öffentlichen Hand) ändert nichts an der Möglichkeit faktischer Entmündigung und damit der immanenten Gefahr des Mißbrauchs, siehe nur SPIEGEL 23/2012. Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.

Das gilt auch, wenn die Entscheidung vom Landgericht als Erstbeschwerdegericht getroffen worden ist. Die Anordnung [AO] der Begutachtung eines Bet. auf seinen Geisteszustand enthält einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betr. Person in dem dargestellten Sinne (vgl. BayObLG, a.a.O., und BayObLGZ 1972, 201 = FamRZ 1972, 528; OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersuchung gegen den Willen des Betr. kann die Würde der Person berühren; sie greift tief in seine private und persönliche Sphäre ein.

Fehlende Krankheitseinsicht.

Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine Betreuerbestellung, so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht. OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, 33 Wx 274/07 I; FamRZ 2008, 1476 = FGPrax 2008.

Fehlende Einsichtsfähigkeit in eine Erkrankung lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen auch die Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen nach § 1906 BGB Untergebrachten bestellten Betreuers würde im Zuge der früher favorisierten sog. “betreuungsrechtlichen Lösung” der Maßnahme nicht einen Eingriffscharakter in Art. 2 GG nehmen. Dies ist damit begründet, dass ein Eingriff auch bei Einwilligung des Betreuers gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgen würde und in dessen Recht auf körperlicher Unversehrtheit eingreift. 

Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Betreuten ändert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nichts daran, dass eine gegen den natürlichen Willen erfolgende Behandlung, die die körperliche Integrität berührt, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Denn gerade diese Behandlung kann dazu führen, dass der Eingriff von dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt wird, was die Intensität des Eingriffs noch erhöht. Fehlende Einsichtsfähigkeit in eine Erkrankung lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen.

Eine mögliche krankheitsbedingte Einschränkung der Einwilligungsfähigkeit kann nicht die Übertragung dieser möglichen Abwehrrechte auf einen Dritten, etwa den Betreuer oder den Bevollmächtigten einer Vorsorgevollmacht bedeuten. Grundrechte sind generell nicht disponibel und höchstpersönliche Rechte. Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) gebieten es, jedem Patienten gegenüber einem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Ablehnung von Diagnosestellungen und ärztlichen Behandlungen einzuräumen. 

Auch die Differenzierung zwischen einem einwilligungsfähigen und einem nicht einwilligungsfähigen Patienten begegnet grundsätzlichen Bedenken dahingehend, dass kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen soll, dass ein einwilligungsunfähiger Patient, der seinen Willen kundtun kann, anders zu behandeln wäre als der, dem eine Einwilligungsfähigkeit zuerkannt wird.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2579/08.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Ablehnung des Land- und Oberlandesgerichts, nach Aufhebung der Betreuung deren Rechtswidrigkeit (!) festzustellen. Im Beschluss vom 19. März 2008 ist nicht die Rechtswidrigkeit (!) der Anordnung der Betreuung festgestellt, sondern diese wegen der Bestellung eines Vertreters als nicht mehr erforderlich (!) eingeschätzt worden. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Einrichtung der Betreuung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Einrichtung einer Betreuung für eine Frau, die vollständig in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu regeln, verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

Rehabilitierungsinteresse.

Die Entscheidungen des Landgerichts Aachen und des Oberlandesgerichts Köln verletzten sie in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht habe die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verkürzt angewandt. Die Fortwirkung des Eingriffs gebe ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch nach der Aufhebung der Betreuung. Bei einer derart diskriminierenden Maßnahme sei ein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen. Der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 

Betreuung. Stigma. Rufschädigung. 

Der Beschluss vom 6. März 2008 wirkt sich auch weiterhin noch negativ auf das Ansehen der Beschwerdeführerin aus und beeinträchtigt ihr künftiges berufliches und privates Leben. Denn die Einrichtung einer Betreuung stellt für den Betroffenen nicht nur einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 – 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>). Sie entfaltet auch stigmatisierende Wirkung, zumal wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht vorliegen. Gleichwohl hat auch die Anordnung der Betreuung für den Betroffenen stigmatisierende Wirkung im sozialen und beruflichen Umfeld. Denn mit der Einrichtung einer Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten selbstständig zu besorgen.

Gerade bei der Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin auf das Vertrauen von Mandanten in ihren Sachverstand (!) angewiesen ist, ist eine gerichtliche Entscheidung, sie könne ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln, mit einem Ansehensverlust und einer Abwertung der Person verbunden. Die stigmatisierende Wirkung der Betreuung besteht auch nach deren Aufhebung fort. 

Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Beschluss vom 6. März 2008 auch in ihrem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen des eigenen Persönlichkeitsbildes (BVerfGE 97, 125 <149>). 

Die Anordnung einer Betreuung, ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorliegen, stellt einen solchen tiefgreifenden und fortwirkenden Grundrechtseingriff dar. Sie erweckt den Eindruck, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Ein solcher Eindruck wirkt nach, zumal wenn die Aufhebung der Betreuung wie bei der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung erfolgt, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht vorgelegen haben. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 ff.>; BVerfGK 6, 344 <347>).

Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und die grundrechtsverletzende Maßnahme diskriminierenden Charakter hat, der fortwirkt (BVerfGE 104, 220 <234>). Insofern hat ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin trotz Aufhebung der Betreuung fortbestanden.

Körperverletzung.

Kein Patient kann im Zuge einer Duldungspflicht genötigt werden, einen medizinischen Eingriff oder eine medizinische Behandlung und damit eine Maßnahme zu dulden, “die grundsätzlich den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt” weil jedweder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Zwangsbehandlung, also jede medizinische bzw. ärztliche Behandlung gegen den natürlichen (verbal, durch Gesten oder sonst in irgendeiner Ausdrucksform erklärten) Willen eines Patienten ist rechtlich zunächst verboten, weil die Behandlung gegen den Willen in das Grundrecht eines Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit, eingreift.

BGH 14.03.2012, Aktenzeichen XII ZB 502/11

Die Sachverständige Dr. D. kam in ihrem ärztlichen Betreuungsgutachten vom 9. Januar 2010 zwar zu dem Ergebnis, dass die Betroffene aufgrund ihrer Demenzerkrankung  … Gleiches gilt für das amtsärztliche Zeugnis vom 17. Februar 2011. Auch darin finden sich keine Ausführungen zu der Frage, ob die Betroffene noch zu einer freien Willensbildung in der Lage ist. Der Amtsarzt Dr. S. führt in dem amtsärztlichen Zeugnis nur aus, dass bei der Auswahl des Betreuers zu bedenken sei, dass die Betroffene aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, komplexere Zusammenhänge zu verstehen. Sie sei somit auch nicht in der Lage, aufgrund eigener Überlegungen zu vernünftigen Entscheidungen zu kommen.

Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige lediglich Schlussfolgerungen aus seinen Untersuchungsergebnissen gezogen, die einen Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge begründen können. Aus ihnen lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr zu einer freien Willensbildung iSv § 1896 Abs. 1 a BGB fähig war.

Eine solche Verfahrensweise, die Einwendungen einer Seite gegen ein Gutachten nicht zur Kenntnis zu nehmen verstößt im nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 60, 247, 249). Mit Kopfschütteln kann man nur feststellen, daß in sehr vielen Gutachten, die mir vorliegen, der Sachverständige offenbar mit vorgefaßten Meinungen an seine Arbeit geht. 

Das Gericht muss dem Fragerecht nachkommen, sonst Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG). Die Gerichte können dazu den SV zum Termin laden und befragen,  Weitere Probleme der Begutachtung 1. Rückfragen beim Sachverständigen Nach BGH (seit 10.12.1991 – VI ZR 234/90), BVerfG (17.1.2012 – 1 BvR 2728/10) und jetzt auch BSG (24.7.2012 – B 2 U 23/11 R) haben die Beteiligten das Recht, dem SV die aus ihrer Sicht sachdienlichen Fragen zu stellen.

Kausalitätsprüfungen erfolgen in zwei Stufen vgl. BSG vom 15.5.2012, B 2 U 31/11 R, Rn. 27 f. BSG vom 24.7.2012, B 2 U 9/11 R. Besteht zwischen den beiden Gliedern der Kausalkette eine Ursache-Wirkungs-Beziehung?

Denunziation.

Sollte zu dem Zeitpunkt der Betreuerbestellung „Denunziation“ erkannt werden, werden die von der Betreuungsstelle auch den Anzeiger befragen, was ihn „bewogen“ habe, an eine Betreuung zu denken und was er oder sie davon erwarte. Dann ist Aufklärungsarbeit gefordert! Strafrechtlicher Schutz gegen unwahre und ehrverletzende Behauptungen besteht nach § 186 StGB. Danach wird eine üble Nachrede mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr geahndet.

Voraussetzung ist, dass die Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Sie können daher zunächst Anzeige bei der Polizei erstatten, damit diese Ermittlungen anstellen und Beweise sichern kann. Zivilrechtlich besteht gegen derartige Äußerungen auch ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB.

Das Zivilrecht stellt in § 823 BGB die persönliche Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, aber auch die Geschäftsehre bei Ausübung eines Gewerbes oder Berufes unter Schutz. Daher kann Unterlassung ehrverletzender Äußerungen verlangt werden. Sollten auf die Äußerung auch Umsatzeinbußen zurückgeführt werden können, dann besteht insoweit auch ein Schadensersatzanspruch. Auch kann wegen Verstößen gegen Strafgesetze (§ 186 StGB, s.o.) über § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich Unterlassung und Schadensersatz verlangt werden.

Amtsermittlung.

amt

Norbert Blüm – Wider die Willkür: „Das Rechtssystem Deutschlands ist in den Händen einer faulen, selbstgefälligen, menschenfeindlichen Bande von Ignoranten, die sich Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter nennen, diese Bezeichnungen aber nicht verdienen. Große Sauerei. Da muss mal einer dazwischenschlagen.“ Zitat Norbert Blüm und weist dabei auf sein Buch. Er bewirbt es mit dem Ausruf: “ Ich will die Welt verändern!“

Nicht immer nehmen es die Betreuungsgerichte so genau mit der Ermittlung der für die Einrichtung einer Betreuung notwendigen Tatsachen, so dass der Bundesgerichtshof korrigierend eingreifen muss (Urteil Az.: XII ZB 584/11). Ohne Begründung keine Ermittlung.

Amtsermittlungsgrundsatz.

Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Vollständige Sachaufklärung.

In den betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der vollständigen und “richtigen” Erfassung des zu beurteilenden Sachverhalts und der zu treffenden Sachentscheidung. Alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände sind zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet [dazu], im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen.

Ermittlungspflicht der Beteiligten.

Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Konsequenz dieser Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung ist eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Zur weiteren Ermittlung dienen die Einvernahme von Zeugen. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, also eine ungenügende Sachaufklärung begründet einen Verfahrensmangel. 

Amtshaftung. Sorgfalt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat der Dienstherr dem Dritten grundsätzlich den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG). 

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine Behörde hat bei Feststellung pflichtwidrigen Betreuerhandelns das Betreuungsgericht zu verständigen. Nichthandlungen macht das Delikt zu einem Verbrechen (Schäden durch Unterlassen). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat der Dienstherr dem Dritten grundsätzlich den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Treten Schäden ein, dann handelt es sich bei einem Amtsträger um eine maligne Perversion, das Gegenteil – von Sozialverhalten.

Auch die bloße Nichtangabe von Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, also ein Unterlassen anstelle eines Handelns, ist ein von der Gemeinschaft missbilligtes und somit sozialwidriges Verhalten. Das Gesetz verbietet insoweit nicht nur, falsche Angaben zu machen, sondern es gebietet ein Mitwirken, also ein Handeln, bzw. positives Tun. Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I, insbesondere auch die Pflichten zum Handeln nach § 60 Abs. 1 SGB I treffen den Kläger als Betreuer ebenso wie sie einen nicht mit wirkenden Sozialleistungsträger treffen würden (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Mai 2002, RdNr. 7 zu § 60). mit anderen Worten, er verletzte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß.  

Amtsträger. Maligne Perversion.

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Es gibt Perversionen, die zwar eine psychopathologische Fehlentwicklung darstellen, die also mehr sind als die perversen Anteile des gesunden Menschen, die jedoch bei anderen Menschen keinen Schaden anrichten und in diesem Sinne als sozial harmlos bezeichnet werden können. Dem stehen Perversionen gegenüber, die einen Angriff auf die – Selbstbestimmung – anderer Menschen implizieren. Wenn Perverse noch Gewalt oder Zwang zur Verwirklichung ihrer Wünsche brauchen, dann spricht man von malignen Perversionen.

Strafvereitelung.

Amtsträger, insbesondere Beamte und Richter können sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen, indem sie es vereiteln, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend bestraft wird (§ 258 a StGB). Eine solche Verfahrensweise, die Einwendungen einer Seite nicht zur Kenntnis zu nehmen verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 60, 247, 249). Ein Sachverständiger kann vor Gericht geladen werden, wenn in seinem Gutachten Anknüpfungstatsachen fehlen.

Ohne konkrete „Anknüpfungstatsachen“ kann eine psychiatrische Diagnose der Behauptungen eines Probanden nur unter Verstoß berufsrechtlicher Pflichten geschehen.

Tathandlung.

Tathandlung ist die falsche Anwendung des Rechts. Als Tathandlung kommt in Betracht die Verletzung materiellen Rechts (etwa falsche Rechtsanwendung, oder die Nichtanwendung gültiger Gesetze), aber auch die Verletzung von Verfahrensrecht (etwa die Nichterhebung von Beweisen). Auch das bewusste Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar.

Die Tat muss begangen werden bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache. Der Täter müsse einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, andererseits müsse er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. Bedingter Vorsatz reiche für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus.

Amtsgerichts Würzburg vom 29. November 1999.

Sowie Ergänzungsbeschluss vom 27. März 2000 (XVII 7140/99). In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1896 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB im Falle der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten eines Volljährigen. Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten (§ 1896 Abs. 1 BGB), die Erforderlichkeitsklausel des § 1896 Abs. 2 BGB verfassungsrechtlich zulässig sind. Die Vorlage genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht.

Es kommt hinzu, dass das vorlegende Gericht die Erwägungen des Gesetzgebers nicht hinreichend würdigt und sich auch nicht in angemessener Weise mit den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinander setzt. Im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB  geht das vorlegende Gericht nicht darauf ein.

Der Antrag auf Betreuung wird abgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Begutachtung unter Drohung. Erpressung.

Amtsarztandrohung kommen einer Aussageerzwingung gleich: Juristisch. Soziologisch gesehen ist die Drohung eine negative soziale Sanktion. Die Drohung kann zum Beispiel Menschen, die nicht gewillt sind, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, darin bestehen, ihm Freiheitsentzug anzudrohen. Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme um den Willen zu brechen. In der Strafrechtswissenschaft ist eine „Drohung“ das in Aussicht Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende Einfluss zu haben vorgibt. Die freie Willensbildung ist nicht gewährleistet: „sich nicht untersuchen zu lassen“ – man hat keinen Einfluss darauf ebd. § 1906 / 2 verfassungswidrig ist. 

Im pädagogischen Alltag hat die Drohung den Charakter einer Verwarnung. Der Educandus soll durch die Drohung auf sein Fehlverhalten hingewiesen und zur Besserung aufgefordert werden, indem er auf die Folgen aufmerksam gemacht wird, die eintreten, wenn das Verhalten sich nicht im Sinne des Erziehers ändert. Bundesverfassungsgericht. „Der Staat hat nich das Recht andere zu erziehen oder zu bessern.“ Bereits die Androhung auf Freiheitsentzug – wie auch die Drohung zu einer psychiatrischen Untersuchung  – stellt eine erhebliche gesundheitliche Bedrohung dar. 

Zur Frage der Freiwilligkeit für die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung für Leistungsbeziehende nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch erklärt die Bundesregierung zum Einen, eine solche könne von den Betroffenen bereits im Beratungsgespräch abgelehnt werden. In diesem Fall würde kein Gutachten veranlasst und auch keine Einladung versandt. 

Freiwilligkeit

“Welch perfide Definition von Freiwilligkeit durch die Bundesregierung?” fragt Werner Schulten, Mitglied des Parteivorstandes – Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV. Schulten weiter: “Die erste Erklärung erfolgt im Bestreben, nicht offen gegen das zentrale grundgesetzlich garantierte Menschenrecht der Selbstbestimmung zu verstoßen. Nimmt ein Betroffener die freie Wahl jedoch ernst und entscheidet sich gegen eine psychologische Begutachtung, so wird ihm automatisch das Existenzrecht entzogen. Dieser Umstand hebt faktisch die Freiwilligkeit wieder auf. Analog würde diese Definition von Freiwilligkeit in einem anderen Fall bedeuten: „Die Beteiligung an einem Kriegseinsatz ist freiwillig. Wer sich gegen den Einsatz entscheidet, wird mit Freiheitsentzug wegen Fahnenflucht bestraft.”

Da der Ausweg aus so einer paradoxen Situation verunmöglicht wird, besteht die Gefahr, dass der Empfänger so einer Botschaft schizophren wird. Widersprüchliche Botschaften (Double Binds) sind immer sein sicheres Zeichen, dass der Sender dieser Botschaft schizophren ist. Watzlawick: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass.“ 

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  14. März 2007.

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 4. August 2006 aufgehoben. Der Sohn hat bei der Betreuungsbehörde am 10. Juli 2006 die “Überprüfung der geistigen und körperlichen Verfassung seines Vaters” beantragt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es den Betroffenen unterrichtet und ihm seine persönliche Anhörung in Aussicht gestellt. 

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen. Die Vorlage ist zulässig. Zwar ist nach § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer Untersuchung vorgeführt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung lässt für eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorführung als solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorführung aber dann für anfechtbar erklärt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter gewaltsamer Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwungen werden darf, keinen Raum. Psychiatrisch sich untersuchen zu lassen, ist ein schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar.

Das ergibt sich nicht nur aus den erheblichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen Untersuchung unmittelbar einhergehen können, sondern insbesondere aus der möglichen Außenwirkung, die eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld des Betroffenen mit sich bringen und seine soziale Stellung nachdrücklich gefährden kann. Die ungeachtet dessen ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Ermächtigung, ihn zu dieser Begutachtung – erforderlichenfalls mit Gewalt und unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung – vorzuführen, offenkundig rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Betreuung / Abrechnungsbetrug.

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Rein tatsächliche Hilfe- oder Pflegeleistungen sind keine rechtsfürsorgerische Tätigkeit. Ein Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich. Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit auch nicht vergütungsfähig sind (vgl. BayObLG).

Beschluss vom 9.10.2002 – 3Z BR 146/02. L 15 SF 29/12. Tenor:

Die Entschädigung des Antragstellers für die Begleitung von Frau A. zur Begutachtung am 05.01.2012 wird auf 0,- € festgesetzt. Der Antragsteller arbeitet als Berufsbetreuer; er ist als Betreuer von Frau A. u.a. für die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung gegenüber Behörden und Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Die Begleitung eines Betreuten gehöre nicht zu den verpflichtenden Aufgaben eines Betreuers, auch wenn die Gesundheitsfürsorge zu seinem Aufgabenkreis gehöre. Bei der Begutachtung selbst ist die Anwesenheit des Betreuers nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass der Betreuer gemäß § 1902 Abs. 2 und 3 BGB im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten Rücksicht zu nehmen hat. 

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Nicht abrechenbar: Betreuer dürfen bestimmte Tätigkeiten nur dann vornehmen, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Wichtige Beispiele hierfür sind u.a. Antragstellung für Personalausweis / Antragstellung für Reisepass.

Datenschutz. Selbstbestimmung.

Bundessozialgericht stärkt Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit Urteil vom 25.01.2012 (Az B 14 AS 65/11 R) hat das BSG den Schutz des Sozialgeheimnisses bestärkt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nun vor. Im konkreten Fall ging es um eine Familie, deren Einkommen durch SGB II-Leistungen aufgestockt wurde. Das Jobcenter hatte beim ehemaligen Vermieter angefragt, wann die Kaution zurückgewährt werde und damit offenbart, dass die Kläger Leistungsempfänger sind. Das Gericht entschied, dass die Regelungen des Datenschutzes über denen der Amtsermittlung stehen. Primär sei eine Behörde verpflichtet, eine Datenerhebung beim Betroffenen durchzuführen, da dieser „Herr seiner Daten“ bleiben soll.

Die Entscheidung des BSG kann nicht hoch genug eingeschätzt werden auch im Hinblick auf den Umgang mit persönlichen Daten etwa im Bereich der Pflege / Betreuung. Die Auswirkungen werden im Laufe der Zeit von den entsprechenden Bereichen jeweils aufgegriffen werden (müssen). Eine Betreuer hat nicht das Recht, Dritte darüber zu informieren, dass eine Betreuung eingerichtet wurde.

BGH, Beschluss. 17.10.2012, XII ZB 181/12.

In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört, noch begutachtet werden. Die Anhörung fand folgendermaßen statt: Ohne zuvor einen Termin mit dem Betroffenen zu vereinbaren, suchten der Richter und ein Sachverständiger ihn in seiner Wohnung auf … die Anhörung und Begutachtung des Betroffenen in dessen Wohnung erfolgten ohne Rechtsgrundlage und wurden in rechtswidriger Weise durchgesetzt.

Voll daneben, Euer Ehren ?

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Zeit online. EINSPRUCH! Wider die Willkür an deutschen Gerichten. Norbert Blüm: „Für die „Blödheit von Rechtsanwaltsargumenten“ gibt es keine Untergrenze.“ Man fragt sich, ob es inzwischen zum Standard-Repertoire eines deutschen Richters gehört, denjenigen für verrückt zu erklären, der unliebsame Wahrheiten anspricht. Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff: »Unterirdische Gerichtsgutachten.“ Es ist schon erstaunlich, zu welchen geistigen Verrenkungen Gerichte in der Lage sind, um Fehlentscheidungen zu decken!

Tagesspiegel: „Was soll sich ändern?« Blüm: „Das Selbstverständnis im Beruf. Wenn der frühere Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, sagt, Richter sollen Gesetze nicht nur danach auslegen, was sich der Gesetzgeber bei Erlass der Gesetze dachte, sondern auch, was er vernünftigerweise gedacht haben sollte, dann machen die Gerichte sich zur Gouvernante der Gesetzgebung. Richter sollten sich der Kritik stellen, wie es Politiker tun müssen. Sie sind das nicht gewohnt, man hat es an der empfindlichen Reaktion vonManfred Götzl gesehen, dem Richter im NSU-Verfahren, der sich bei der Vergabe der Presseplätze vom Verfassungsgericht korrigieren lassen musste. Wie eine Prinzessin auf der Erbse.

Es ist ja richtig, dass Richter unabhängig sein sollen. Aber das heißt nicht, dass sie sich nicht zu rechtfertigen haben. Richter scheinen über alles erhaben zu sein. Heute werden selbst Chefärzte entlassen, wenn sie Fehler machen. Richtern kann das nicht passieren. Eklatante Fehler von Richtern können doch nicht folgenlos bleiben. Eher trifft der Blitz einen Menschen, als ein Richter Konsequenzen aus Fehlern zieht. So glauben manche Richter und Anwälte, sie seien im Niemandsland der öffentlichen Kritik angesiedelt und niemand Rechenschaft schuldig.“

Alarm an den Gerichten: gerade vor Familiengerichten wird gelogen, dass sich die Balken biegen – und niemanden kümmert es. Norbert Blüms erste Vermutung, es handele sich bei den bekannten Fällen um Einzelfälle, bestätigte sich mit seiner genaueren Recherche nicht. Vielmehr ist von einem System auszugehen, denn die Vielzahl der Fälle zeigt: Die Wahrheit interessiert weder Richter, die allzu oft auf hohem Ross sitzen. Ich habe mich umgesehen, mit vielen gesprochen und viel gelesen. Eines kam zum anderen. Dabei habe ich festgestellt, dass meine Vorstellung von Recht und Gerichten ein Kinderglaube war.

Norbert Blüm: Das Familienrecht hat sich abgekoppelt, es ist ein Insolvenzrecht geworden. Man kann seinen Ehepartner leichter loswerden als einen Mieter.

Das kranke ICH stabil halten, mit „institutionalisierten“ Helfern.

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Wie man eine unliebsame Person elegant los wird. 

Der Fall Mollath ist Kriminalgeschichte, ein Justizmord”, sagt Strate: „Einen Menschen zwischen psychiatrischen Nebelwänden ganz legal verschwinden zu lassen, ist erschreckend einfach. Werden die Weichen in der richtigen Weise gestellt, ist ein Entrinnen kaum noch möglich.”

Institutionalisierte Abwehr. Als Synonyme für institutionelle Abwehr werden Begriffe wie psychosoziale Kompromisslösung und psychosoziales Arrangement gebraucht. Er besagt, dass zivile Personen wie auch Institutionen Abwehr und kompensatorische Funktionen ausüben können. Einmal können die von der Institution angebotenen Rollen vom einzelnen zum Zweck der individuellen neurotischen Abwehr benutzt werden, andererseits übernehmen Institutionen sekundär die Befriedigung neurotischer Bedürfnisse.

Es erscheint gerechtfertigt, die institutionelle und interpersonelle Abwehr als Unterformen der Projektion zu betrachten, da es sich bei diesen Abwehrformen um eine Externalisierung, das heißt, um eine Verlagerung des innerseelischen Konflikts in eine reale zwischenmenschliche und zuweilen soziale bzw. institutionelle Beziehung handelt.

Erich Neumann spricht von einer Sündenbockpsychologie als ethischer Primitivform. Sie deckt sich mit dem universalgeschichtlich zu verfolgenden Entwicklungsstadium der Gruppenidentität bzw. mit dem entwicklungsgeschichtlichen Stadium des Narzissmus. Dabei kommt es zu einem Kreislauf der Gewalt in Form von äußerer Ausgrenzung in Form von Projektion.

Neurotische Abwehr mit institutionalisierten Helfern, dem staatlichen Service- Abschiebedienst, um eigene Instabilität, stabil zu halten.

Die gerade beschriebenen interpersonalen Abwehrvorgänge beschränken sich nicht nur auf familiäre Bande. Sie erstrecken sich auch auf Organisationen. Das Entstehen von Kollusionsmustern in Institutionen hat als erster Stavros MENTZOS eingehender untersucht. In seinem Buch „Neurotische Konfliktverarbeitung“ wertet er diesen Vorgang folgendermaßen: [D]as Ausmaß (…) in dem auch Institutionen solche Abwehr- und kompensatorischen Funktionen erfüllen, ist nicht richtig eingeschätzt worden. Für solche Interaktionen habe ich den Terminus »Institutionalisierte Abwehr« vorgeschlagen.

Auch hier sind beide Seiten, also das Individuum und die Institution involviert. Die von der Institution angebotenen Rollen können vom einzelnen zum Zwecke der individuellen neurotischen Abwehr benutzt werden. Die Institutionen ihrerseits gewinnen dadurch, daß sie dem einzelnen diesen Neben-Service bieten, an Stabilität. Die Institutionen sind zwar nicht zu dem Zwecke geschaffen, dem einzelnen die individuelle, neurotische (psychopathische) Abwehr zu erleichtern, sondern vielmehr um berechtigte Bedürfnisse zu befriedigen. Dennoch übernehmen sie sekundär auch die Befriedigung neurotischer Bedürfnisse. (MENTZOS 1994, S. 259).

Otto Kernberg. Meistzitierter Psychonanalytiker der Welt: »Ein Borderliner will vor seinem Chaos Ruhe um jeden Preis.« 

Gemeinsam sind wir blöder als nur blöd.

Borderliner unterhalten sich bevorzugt mit Gleichgesinnten, die dieselben „dichotomen“ Gedankengänge, primitiven Denkmuster, aufweisen. Leichsenring bezeichnet diese als „schizophren.“ Insoweit haben sich Kernbergs Annahmen bestätigt, das dichotome Gedankengänge mit paranoiden Projektion zusammentreffen: „von hoher klinischer Relevanz.“

Normalerweise wird eigene Blödheit bestraft, hier aber nicht: «Für das was der Borderliner dem anderen antut, dafür wird der andere bestraft».

Otto Kernberg: „Der Borderliner ist ein Mängelwesen, primitiv und mangelhaft angelegt.“ Entsprechend primitiv sind seine Abwehr-Mechanismen in deren Zentrum die Spaltung und Projektion steht. Projektion heisst eigene Anteile an sich nicht zu sehen sondern sie auf den anderen zu transferieren und dort sadistisch zu bekämpfen. 

Inszenierung des Unmöglichen: Das Gegenüber wird den eigenen Wahrnehmungsstörungen real angepasst.

Borderline. Spaltung. Projektive Identifikation. Infantil.

 

Ich weiß nicht, was soll es bedeuten.

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Der Fall Anita F. über Sozialpädagogen:

Ja, Zapperlot… vielleicht sollte ich einen Professor der deutschen Sprache mitnehmen, der denen dann mein deutsch in deren deutsch übersetzt. Es ist in etwa so, als müsste man versuchen, mit einem Gartenstuhl zu reden.

Literatur: Es macht wenig Sinn bei Psychopathen die gleichen Diskussionspunkte vergeblich und ohne irgendein Ergebnis immer und immer wieder anzusprechen. Das kann zu geistiger Verwirrung bis totaler geistiger Erschöpfung für geistig gesunde, empathische Menschen führen. ICD 10. Borderline-Schizophrenie: Der gesamte Symptomkomplex resultiert aus einem einzigen kognitiven Defizit, der auf eine stabile neurobiologische Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Persönlichkeitsstörungen wurden in Kognitionsstörungen umgetauft.

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Gerhard Strate an Richter Eberl: „Kannten Sie den Bundesverfassungsgerichtsbeschluss aus 2001?“ Richter Eberl: „Nein!“

Aussagerichtlinien der Augsburger Staatsanwaltschaft.

Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie. Rudolf Sponsel. Jahrgang 1944, Klinischer Psychologe / Psychotherapeut (BDP). Psychoanalytiker. Werbik (konstruktiver Kognitivist). Philosophie, Logik und Wissenschaftstheorie. Psychopathologie. Arbeits- und Betriebs-, Familiensoziologie.

Copyright Dr. Sponsel. „Ich weiß nicht, was soll es bedeuten.“

§ 1 Neue relativistische Willenslehre der Augsburger Staatsanwaltschaft: Wenn einer keine Exploration will, so heißt das noch lange nicht, dass er keinerlei Exploration will. Wer sich weigert, etwas zu tun, der muss sich noch nicht generell weigern, es zu tun. Wenn ein Ja ein ja oder ein Nein ein nein bedeutet, so muss es noch nicht nachhaltig sein. Falls ein Ja oder ein Nein aber nachhaltig sein sollte (was es selten ist), so muss es doch nicht für alle Zeit und Ewigkeit gelten (was immer stimmt).

§ 2 Neue Forschungen der Augsburger Staatsanwaltschaft zur wirklichen Bedeutung von Ja und Nein: Ja und und Nein kann alles bedeuten. Ja und Nein kann nichts bedeuten. Ja heißt manchmal Nein. Nein heißt manchmal Ja.

§ 3 Verallgemeinerte Semantik der Augsburger Staatsanwaltschaft oder die neue Lehre von der Bedeutung: Was einer sagt, muss nichts bedeuten. Was einer nicht sagt, kann viel bedeuten. Was einer sagt, kann allerlei bedeuten. Was einer sagt, kann (in seltenen Fällen) auch bedeuten, was es bedeutet (z.B. die Staatsanwältin hat Recht).

§ 4 Neue Erkenntnisse der Augsburger Staatsanwaltschaft zur Konkludenz der Zwangseinweisung: Wer sich nicht wehrt gegen die Zwangseinweisung signalisiert doch ein wenig Einverständnis. 

Tonträger, Plakate oder Singen im Kanon?

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Copyright Dr. Sponsel: „Wer sich wehrt, aber nicht dauernd, signalisiert mehrheitliches Einverständnis (wenn einer z.B. nur 29 Mal Nein sagt, wo er auch 290 Mal, 2900 oder 29000 Mal Nein hätte sagen können. Bei genauer Betrachtung braucht Mollath für den Satz „Ich will unter keinen Umständen und niemals forensisch psychiatrisch untersucht oder exploriert werden.“ 10 Sekunden. Damit wären in der Stunde 360 solche Willenserklärungen möglich. Innerhalb eines 8-Stundentages also 2880.

Das macht in einem Jahr 1 Million, 51 Tausend und 200 Willenserklärungen. Demgegenüber machen seine 29 nur verschwindende 0.0027588% aus. Damit ist mathematisch bewiesen, dass Mollath mit 99.9972412% mit seiner Zwangseinweisung einverstanden gewesen sein muss. Man beachte den konservativen Rechnungsansatz mit nur 8 Stunden am Tag bei Zugrundelegung nur eines Jahres, obwohl fast 14 Monate betrachtet wurden.

Bezieht man dann auch noch kreative Lösungen mit ein, z.B Singen im Kanon, mehrere Chöre, Einsatz von mehreren Tonträgern aus, Tragen entsprechender Plaketten oder Plakate, etwa auf der Vorder- und Rückseite des Körpers, so wird völlig offensichtlich, dass Mollath seine Möglichkeiten nur mit einem Grenzwert von 0% ausgeschöpft hat.

Er war nicht nur einverstanden, er muss sogar übereinverstanden gewesen sein, mehr inverständig geht kaum noch.

Erdrosseln. Vierteilen. Zerstückeln.

Rechtsanwalt Mayr: „Wieviele Straftaten haben Sie bei der Polizei eigentlich schon bestellt?“ Dr. Sponsel: „Wer sich nicht dauernd wehrt gegen die Zwangseinweisung, signalisiert Einverständnis. Er hätte die Polizisten, die ihn zwangsvorführten, erschießen, erschlagen, grillen, vergiften, erdrosseln, vierteilen, verbrennen, ertränken, erhängen, ersticken, sprengen, in die Luft jagen, zerstückeln, braten und aufessen können (dann hätte es nicht einmal Spuren und Beweise gegeben).

All das hat er nicht nur nicht gemacht. Er hat es noch nicht einmal versucht.

Wer mit Polizeigewalt in die Psychiatrie gebracht wird, kann jederzeit damit einverstanden sein. Ob einer sich wehrt oder nicht, es kann immer Einverständnis bedeuten.

§ Deus ex machina: Wenn es an Gründen oder Argumenten fehlt, beauftrage man eine forensische PsychiaterIn. Denn die kriegt immer etwas raus, egal ob und wie der Beschuldigte mitwirkt, auch Jahre danach, selbst nach dem Ableben der Probadin.

Appendices oder Kandidaten zur Ergänzung:

  • Appendix 1: Ja und Nein sind letztlich Rechtsbegriffe und daher in ihrer Exegese Sache des Gerichts.
  • Appendix 2: Ob ein Ja ja oder nein und ein Nein nein oder ja ist, entscheidet das Gericht.
  • Appendix 3: Das Gericht kann stets anders entscheiden.
  • Appendix 4: Das Gericht kann stets entscheiden, nicht zu entscheiden.
  • Appendix 5: Wie etwas zu verstehen ist oder was es zu bedeuten hat, entscheidet das Gericht und nicht der Willens- oder Kompetenzträger.

Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm

 

Sozialarbeiter Lyrik vs. facts.

Wenn Du zu einem Sozialpädagogen gehst, vergiss das Sozialgesetzbuch nicht. SGB I bis XII. Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff a.D.: „Nach der verquasten Sozialarbeiter-Lyrik der beiden heutigen Varianten der PM des zbb-e.V., der sich seiner Lage noch gar nicht bewußt zu sein scheint, jedenfalls ersichtlich juristisch unberaten ist, geht einem wahrhaftig das Herz auf angesichts der klaren Gedankengänge, der konkreten Argumentation und der eleganten Polemik, die RA Strates Erwiderung auszeichnet. Nun muß ich aber auch wieder reichlich profanes Wasser in den Wein des Lobes gießen: es ist nun mal leicht, überzeugend zu schreiben, wenn man auf der richtigen Seite steht. Fritz Letsch weiß ja tief im Innern, daß er falsch gemacht hat, was man nur falsch machen kann. Er ist es halt nicht gewohnt, der Wahrheit ins Auge blicken und eine Fremdsicht auf ihn ertragen zu müssen. Und also ist Abwehr angesagt, die angesichts der facts so chaotisch ausfallen muß, wie sie eben gerade ausfällt.«

Prof. Henning Ernst Müller, Dr. Rudolf Sponsel, Oliver Garcia, Gabriele Wolff. Dieser Blog dient der politischen Hygiene und soll am Beispiel der Diskussionen im Falle Mollath aufzeigen, welchen Haltungen auf welchen Seiten es zu verdanken ist, dass der Fall Mollath überhaupt möglich wurde. Die Absicht dahinter ist natürlich die, Verantwortlichen klarzumachen, was sie eigentlich tun, und sie zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen.

 

Der Begriff Soziales Lernen stammt aus der Lernpsychologie und wurde von der Sozialpädagogik und der Erziehungswissenschaft aufgegriffen.

Das soziale Lernen ist eine der Grundlagen für das so genannte handlungsorientierte, problemlösende Lernen. Es geht also um den Erwerb „sozialer und emotionaler Kompetenz“. Die Neurobiologie macht heute Lernvorgänge im Gehirn sichtbar. Die neuesten Ergebnisse der Hirnforschung belegen: Die Begeisterung ist für das Lernen und die Entwicklung des kindlichen Gehirns entscheidend.

Die Neurobiologie ging eine Zeit lang davon aus, dass das Gehirn so wird, wie man es benutzt. Unter dem Aspekt der Früherziehung ist heute bewiesen, das Gehirn wird so, wie man es mit Begeisterung benutzt. Damit wird im gesamten Bereich der Beziehung zwischen Menschen der Faktor Begeisterungsfähigkeit bedeutungsvoll. Jemand, der andere Menschen nicht begeistern kann, ist kein Erzieher, das ist ein Pflichterfüller, Dienstleister, oft sogar ein Entmutiger.

Betreuungstelle Würzburg. Dipl. Sozialpädagogin Ina Bürkel. Richter Rainer Beckmann (Jurist) Amtsrichter. Rechtsanwälte Michael Fries & Gerhard Geltinger. Rechtsanwalt, Verfahrenspfleger Stefan Wagner. Betreuer Stefan Weinrich. Landgericht Würzburg. Twardzig, Vorsitzende Richterin. Schörnig Richterin. Zechnall Richterin Beratung über Betreuungsrecht. Frau Iris Schneider. Frau Andrea Eger. Frau Roswitha Baumann. Dipl. Sozialpädagoge Athanasios Tsarouchis. Frau Heike Hart. Amtsmissbrauch, Befangenheit, Clemens Lückemann, Psychiater Dr. Groß, Dr. Jörg Groß, Dr. Tholl, Psychiater Dr. Gerhard Roth. Psychiaterin Frau Dr. Eberlein. Katharina Behrend. Katharina Schmelter. Kerstin Neubert. Psychiater Dr. Samtleben. Fehlgutachten. Freiheitsberaubung im Amt. Horst Seehofer, Hubert Haderthauer, Justiz Bayern, Justiz Würzburg, Kindesentfremdung. Missbrauch § 63 StGB, Missbrauch Gewaltschutzgesetz, Norbert Baumann, Norbert Nedopil, OLG Bamberg, Prof. Nedopil, Rechtsbeugung, Rechtsverweigerung, Richterin Fehn-Herrmann, Richterin Treu, Roland Stockmann, Skandaljustiz. Straftaten im Amt, Thomas Schepping, Thomas Trapp, Ursula Fehn-Herrmann. Verfolgung Unschuldiger. Martin Deeg. Dr. Leipziger. Dr. Kröber. Psychotherapeut Klaus Weth. Klinik Lohr. Oliver Garcia. Aussagepsychologe Dr. Sponsel. Dr. Weinberger. Klaus Schlagman. Otto Kernberg. Sigmund Freud. Straftaten im Amt. Richter Beckman. Willenserklärung. Strafanzeige. Gesundheitsvorsorge. Aufenthaltsbestimmung. Beamtengänge. Rentenangelegenheiten. Falschaussage. Vorsatz. Geistige Behinderung. Geschäftsunfähig. Einwilligungsvorbehalt. Forensik. Bettgitter. Heimaufenthalt. Gert Postel. Patientenverfügung. Nina Hagen. Beglaubigungen. Notar. Erbe. Eidesstattliche Aussage. Borderline. ICD 10. DSM IV. Differential Diagnose. Psychose. Demenz. Alzheimer. Betrug. Amtsmissbrauch. § 1901 BGB. Eigengefährdung. Betreuungsrecht.  Gesetzlicher Vertreter. Berufsbetreuer. Sozialarbeiter/-pädagogen. Betreuer Vergütung. Betreuerpflichten. Pflichtverletzungen. Diliktischer Schadenersatz. Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Entmündigung. Betreuungs Antrag. Mutmasslicher Wille. Zwangsbehandlung. Unterbringung. Geschäftsfähigkeit. 

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